AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden und gelten für alle unsere Aufträge, Rechnungen, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichungen von den AGB´s und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
1. Bei Verträgen mit Privatkunden gilt das BGB als Vertragsgrundlage. Bei Verträgen mit Kunden aus dem Baugewerbe gilt: Grundlage für einen Auftrag bilden unsere Allg.Geschäftsbedingungen, sowie die VOB Teil B + C. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor der VOB Teil B + C.
2. Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau.
3. Alle Unterlagen, Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben Eigentum des Auftragnehmers (AN). Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung der Unterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers macht schadenersatzpflichtig. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Zimmerei Benz unverzüglich zurückzusenden.
4. Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. d.h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Zimmerei Benz.
5. Unsere Angebote sind bezüglich des Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten freibleibend. Aufträge des Arbeitgebers werden für uns erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung (auch Rechnung, oder Lieferschein) verbindlich. An unsere Preise sind wir 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Sollten sich Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Zimmerei bzw. Dachdecker oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom AG zu erwirken, der den AN diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Der AN ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
6. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Zimmerei Benz nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Bauvertrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlichen beauftragten Leistungen. Fehlende Unterlagen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.
7. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen und Termine überdies in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern.
8. Holz ist und bleibt ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formveränderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene äste können ausfallen. Auch diese Gründe geben keinen Anlass zur Reklamation. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und können daher keinen Reklamationsgrund darstellen.
9. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B §13 Abs. 4 vier Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit Abnahme oder Ingebrauchnahme der Leistung. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der AG hat der Zimmerei Benz, oder deren Beauftragten, die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder Beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
10. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die von der AG zu vertreten sind (z.B. fremde Beschädigung, Falsche Bedienung, fehlender Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z.B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).
11. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich, oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadensansprüche der AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
12. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
13. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
14. Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, so kann die Zimmerei Benz Verzugszinsen (nach § 288, Abs.1.1 bzw. 2., BGB) in Höhe 5% bzw. 8% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) in Rechnung stellen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
15. Reklamationen verlängern in keinem Fall die Zahlungsfrist. Die anfallenden Mahn- und Inkassospesen sind vom säumigen Zahler zu tragen.
16. Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist der AN zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet.
17. Vertrags- und Erfüllungsort ist Rehhorst, auch wenn das Bauvorhaben auf einem anderen Ort zu erfolgen hat. Als Gerichtstand für alle sich zwischen der Zimmerei Benz und dem AG ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Trittau örtlich zuständige Gericht in Ahrensburg vereinbart.
18. Es gilt deutsches Recht. Soweit einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz, oder teilweise unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
19. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Str. 8 77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de Wir, die Zimmerei Benz, erklären uns bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§13 BGB) bereit, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.